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UberBlack ist nach deutschem Recht wettbewerbswidrig 24.05.2017 |
von: Richard Leipold |
Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete am 18.05.2017 einen Vorlagenbeschluss an den EuGH im bereits Anfang April verhandelten Verfahrens. Hiernach ist das Angebot UberBlack mit der deutschen Gesetzgebung nicht in Einklang zu bringen. Zur endgültigen Klärung verwies der BGH die Sache allerdings an den Europäischen Gerichtshof. Die Frage lautet jetzt: Stellt Uber Black eine Verkehrsdienstleistung dar, oder eine rein digitale Vermittlungsdienstleistung. Unter großem Medienecho verhandelte der 1.Senat des BGH bereits am 06.04.2017 den Streitfall des Berliner Taxiunternehmers Richard Leipold gegen die Firma Uber. Weil Uber von den Niederlanden aus Aufträge direkt an die Fahrer der UberBlack angeschlossenen Unternehmen vermittelt und nachgewiesenermaßen die Rückkehrpflicht für Mietwagen missachtete, hatte der Berliner Taxiunternehmer in den Vorinstanzen erfolgreich gegen Uber geklagt. Eine Email mit den Auftragsinformationen an die Inhaber der Mietwagenkonzession werteten Land- und Kammergericht Berlin in ausführlichen Urteilsbegründungen als Versuche den grundlegenden Sachverhalt zu verschleiern. Kernpunkt der Argumentation von Prof. Rohnke, des Anwalts des Taxiunternehmers, war Ubers Verstoß gegen die im PbfG festgelegte Rückkehrpflicht der Mietwagen. Der Vertreter der Firma Uber argumentierte wie in den Vorinstanzen: Der § 49 des Personenbeförderungsgesetzes sei unzeitgemäß und würde Mietwagen-Einzelunternehmern das Arbeiten fast unmöglich machen. Uber sei ohnehin nur Vermittler und nicht für das Verhalten seiner Partner verantwortlich und das Taxigewerbe möchte sich so nur die ungeliebte Konkurrenz vom Leib halten. Außerdem habe das Taxi an Bedeutung stark eingebüßt, sei nicht mehr für die allgemeine Daseinsvorsorge notwendig und schon deshalb längst nicht mehr schutzwürdig. Die Bundesrichter hörten beide Seiten und vertagten die Entscheidung. Diese wurde, wie angekündigt am 18. Mai 2017 verkündet. Der Vorsitzende Richter, Professor Wolfgang Büscher, machte deutlich, dass Uber nach Meinung des BGH-Senats ein Verkehrsdienstleister sei (der durch nationales Recht beschränkt werden dürfe) und sich deshalb nicht auf die (in den EU Verträgen und Richtlinien garantierte) allgemeine grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit berufen könne. Uber sei nach deutscher Rechtsauffassung nicht lediglich Vermittler, sondern in die finanzielle Abwicklung, die Organisation und in die Werbung eingebunden. Da sich nationales Recht aber dem europäischen Recht unterordnen muss, verwies der BGH die endgültige Entscheidung über den Fall an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der entscheiden soll, „ … ob die Vermittlungstätigkeit der Beklagten [UBER] in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verkehrsdienstleistung darstellt oder lediglich eine digitale Dienstleistung sei…“ Das Verfahren wird sich dadurch voraussichtlich um mindestens ein weiteres Jahr verlängern. In einem aus Spanien anhängigen Verfahren (gegen UBER POP) hatte der EuGH-Generalanwalt bereits Anfang Mai in der Tendenz erkennen lassen, dass das Gericht die Geschäftspraktiken als Verkehrsdienstleistung einordnet und Uber in der bestehenden Form nicht billigt. Dies dürfte nicht den Erwartungen von Uber-Chef Kalanick und seinen Investoren entsprechen. Wie der EuGH im deutschen Verfahren urteilen wird, bleibt abzuwarten. Es wäre überraschend, wenn er bei UBER Black zu einer anderen Einschätzung gelangen würde. |
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