Gilt auch für Taxiunternehmer
22.12.2008
von:
Richard Leipold
Am 02.12.2008 verschärfte der BGH in einer Grundsatzentscheidung  (1 StR 416/08) die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung. Maßgeblich für die Strafhöhe ist der eingetretene Steuerschaden, d.h. die Höhe der hinterzogenen Steuer. Ab jetzt gilt:

1.
Bei hinterzogenen Steuern von mehr als € 50.000 liegt regelmäßig ein schwerer Fall von Steuerhinterziehung  vor (§ 370 abs. 3 AO) Es gilt jetzt eine Höchststrafe von 10 Jahren (nicht mehr 5 Jahre, wie früher).


2.
Bei hinterzogenen Steuern von mehr als € 100.000 kommt eine Geldstrafe nur noch in Betracht, wenn gewichtige Strafmilderungsgründe vorliegen. Als Standardstrafe ist daher eine Freiheitsstrafe zu verhängen.


3.
Bei hinterzogenen Steuern von mehr als € 1.000.000 kommt eine Bewährungsstrafe nur noch in Betracht, wenn gewichtige Strafmilderungsgründe vorliegen. Grundsätzlich ist eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen


Der BGH hat zugleich auch die Berechnung der Höhe der hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Zahlung von Schwarzlöhnen verschärft: In Zukunft ist bei einem "Schwarzlohn" davon auszugehen, dass der Auszahlung eine Nettolohnvereinbarung zugrunde liegt (§ 14 Abs. 2 SGB IV). Der ausgezahlte Lohn ist daher um die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge hochzurechnen.  Dadurch fällt der Hinterziehungsbetrag höher aus und zieht schärfere Strafen nach sich.

Eine Million EUR an Steuern zu hinterziehen dürfte einem Taxiunternehmer schwerfallen. Es sollte aber jeder bedenken, dass die "weggedrückten" Umsätze in der Regel als Gewinn zugeschätzt werden. Wer dann argumentiert, dass er von diesen nichtangegebenen Umsätzen Löhne bezahlt habe, der läuft in die "Schwarzlohnfalle" und darf sich der Steuer - und Sozialversicherungshinterziehung rühmen.

Fazit:

Freiheitsstrafen können durchaus auch Taxiunternehmer treffen.

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