iPAQs und Palm Organizer - ein Urteil aus Karlsruhe
28.03.2007
von:
Richard Leipold

Karlsruhe ist ein schöner Ort im Südwesten der Bundesrepublik, der viele Sehenswürdigkeiten und wichtige Institutionen beherbergt. Auch ein Oberlandesgericht ist in diesem Städtchen heimisch und ebendieses Gericht fällte am 04.12.2006 eine Grundsatzentscheidung. Unter dem Aktenzeichen  AZ 3Ss 219/05 urteilte das OLG Karlsruhe, dass die Benutzung eines Palm-Organizers im Straßenverkehr verboten ist.

"Was kratzt mich denn das ?" fragt hierzu der uns allen bekannte, hochqualifizierte Taxifahrer. "Ich weiß doch nicht einmal, was ein Palm-Organizer ist." Dem durch leidvolle Erfahrung mit Gerichten aller Art abgehärteten Taxiunternehmer hingegen ist klar, dass Argumente dieser Qualität vor eben diesen Institutionen garnichts nützen.

Um welchen konkreten Sachverhalt handelte es sich bei diesem Urteil ? Das Oberlandesgericht stellte einen Palm-Organizer einem Mobil - und Autotelefon gleich, deren Benutzung im Straßenverkehr verboten ist. "...  Der 42-jährige Betroffene fuhr im März 2005 mit seinem Kraftfahrzeug in der Innenstadt von Mannheim, wobei er in der rechten Hand einen Palm-Organizer hielt und hierin gespeicherte Daten betrachtete. Dabei wurde er von einer Polizeistreife beobachtet.  Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Mannheim erließ daraufhin gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 40 Euro. 40 Euro sind  nicht wenig Geld. Schwerer aber wiegt die Tatsache, dass die Staatsgewalt dieses Vergehen außer mit einer  Geldstrafe noch mit einem Punkt in der "Flensburger Sünderkartei" zu ahnden pflegt. Was das im schlimmsten Fall bedeuten kann, weiß  (fast) jeder Taxifahrer.

Die größte Berliner Funkzentrale, der Taxifunk Berlin, auch "Bärchenfunk" genannt, verwendet sogenannte iPAQs um den Datenfunkverkehr mit seinen Funkteilnehmern zu organisieren. Diese Geräte sehen Organizern zum Verwechseln ähnlich und können auch zu den selben Zwecken verwendet werden. Ist nun der Datenfunkverkehr von "Bärchenfunk" illegal und mit Strafe bewehrt ?

Rechtsrat heischend wandte ich mich an meinen Anwalt und danach an einen Juristen des Bundeszentralverbandes BZP. Die Antworten waren übereinstimmend und eindeutig. Während der Fahrt bedeutet Gerät in Pfote = Punkt in Flensburg. Dies war die Auskunft des an rohe Berliner Gepflogenheiten gewöhnten Rechtsanwalts. Der Jurist des BZP drückte sich feinsinniger aus. Inhaltlich aber sagte er genau das gleiche.

Ich rief Herrmann Waldner vom Taxifunk Berlin an. In einem langen, sehr informativen Telefongespräch besprachen wir die Auswirkungen des Urteils. In diesem Gespräch fand sich  der Ausweg aus dem Dilemma. Zusätzlich zum iPAQ wird ja auch eine Halterung angeboten. Diese Halterung liefert die Lösung:

Der  § 23 der STVO regelt in (1a) folgendes: Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Solange das Gerät in der Halterung steckt, dürfte es selbst den strengsten Vertretern der Staatsmacht schwerfallen einen Verkehrsverstoß zu erkennen.

Sollte der Taxifahrer aber den Wunsch verspüren sein geliebtes iPAQ in die Hand zu nehmen, oder es mit dem mitgelieferten Griffel zu bearbeiten, dann ist er gut beraten, wenn er vorher rechts ranfährt und den Motor ausstellt.

 

Diese Ausführungen sollen ein Hinweis sein. Sie stellen keinerlei Rat in Rechtsdingen dar. Wer auch nur den geringsten Zweifel hegt, der möge zu diesem Sachverhalt einen Anwalt seines Vertrauens befragen.

Relativ sicher kann man aber in dem Fall sein, den unser letztes Bild illustriert:

§23,1a greift hier wahrscheinlich  nicht.

 

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