Kindersicherungspflicht
15.03.2007
von:
Richard Leipold

Die Kindersicherungsregelung

im nicht regelmäßigen Taxiverkehr wurde am 21.12.2006 in der Straßenverkehrsordnung festgeschrieben. Bislang war die Regelung in einer Ausnahmeverordnung festgelegt. Ab dem 01.01.2007 wird also die bisherige Ausnahmeregelung in § 21, Abs. 1a, 3  STVO übernommen. Eine Darstellung und Kommentierung des BZP finden Sie hier.

Für uns alle ist es sicherlich eine große Freude und Erleichterung, dass die Kindersicherungsregel in den Bussen und Midi-Bussen, die wir im Linienverkehr einsetzen, nicht nicht angewendet werden muß.

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