Verjährung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
28.01.2007
von:
RA Kay Reese

„Zur Verjährung im Ordnungswidrigkeitenverfahren“

 

von Rechtsanwalt Kay Reese

 

Herr X überschritt die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Einen Monat später schickte ihm die Bußgeldstelle des Landes Brandenburg einen Anhörungsbogen. Herr X beauftragte einen Anwalt mit seiner Verteidigung, der zunächst Akteneinsicht beantragte.

 

Da die Bußgeldstelle durch einen Abgleich mit dem Passregister sicher war, dass Herr X zum Tatzeitpunkt Führer des Fahrzeugs gewesen ist, wurde 2 ½ Monate nach der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldbescheid (165 € + 24,23 € Verfahrenkosten, 1 Monat Fahrverbot und 3 Punkte) gegen Herrn X erlassen und dem Verteidiger zugestellt.

Die Bußgeldstelle beachtete hierbei jedoch nicht, dass der Verteidiger in seiner zur Akte gereichten Vollmacht ausdrücklich die Zustellungsbevollmächtigung für Bußgeldbescheide ausgeschlossen hatte.

 

Der Verteidiger legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach weiteren zwei Monaten bekam der Verteidiger vom zuständigen Amtsgericht Königs-Wusterhausen die Anfrage, ob Herr X seinen Einspruch weiter verfolgen möchte, da offensichtlich keine Gründe ersichtlich seien, die einen Einspruch rechtfertigen würden.

Der Verteidiger wies in einem Schriftsatz kurz darauf hin, dass nach seiner Ansicht die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt und somit einzustellen ist.

 

Das Gericht stellte die Sache gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 206 StPO ein.

 

Die Kosten für die Verteidigung übernahm die Rechtsschutzversicherung des Herrn X.

Darüber hinaus fielen keine weiteren Kosten für Herrn X an.

 

Und die Moral von der Geschichte:

 

Auch in diesem nahezu aussichtslosen Fall konnte ein erfahrener Verkehrsanwalt Herrn X vor schlimmen Konsequenzen bewahren.

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