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| Das Porsche-Urteil 08.01.2007 |
von: RA Kay Reese |
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Das „Porsche-Urteil“ des BGH im Lichte der Berliner Rechtsprechung von Rechtsanwalt Kay Reese Das Problem ist vielen Verkehrsanwälten bekannt. Der Mandant möchte die durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Instandsetzungskosten fiktiv abrechnen. Für die Berechnung des Schadens wurden im Gutachten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Nachdem der Anspruch geltend gemacht worden ist, zahlt der Versicherer nur die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze aller Berliner Marken- und freien Fachwerkstätten. Der Mandant solle doch bitte nachweisen, dass er grundsätzlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt sein Fahrzeug reparieren lasse. Des Weiteren werden meist einige freie Fachwerkstätten aufgeführt, die zu den vom Versicherer abgerechneten Stundenverrechnungssätzen das Fahrzeug reparieren und außerdem drei Jahre Garantie auf die Reparatur gewähren. Der Geschädigte solle doch bitte seiner gesetzlich verankerten Schadensminderungspflicht nachkommen.
Eine Zeit lang konnte diesem Vorbringen wirksam mit dem „Porsche-Urteil“ des BGH (BGH, VI ZR 398/02) entgegen getreten werden. Hier wurden der Klägerin die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Der BGH stellt in diesem Urteil fest, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, unabhängig davon hat, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (BGH, VI ZR 398/02 m.w.N.).
Zwar sei der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, doch genüge es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachten berechnen lässt. Dieses Gutachten wiederum müsse das Bemühen erkennen lassen, in dem konkreten Schadensfall einem wirtschaftlich denkenden Betrachter gerecht zu werden.
In einem weiteren Obiter Dictum tritt der BGH dem erkennenden Berufungsgericht bei, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen muss. Was heißt das für die Praxis ? Denken alle Sachverständigen unwirtschaftlich, wenn sie ihren Gutachten die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen ? Können die Versicherer durch bloßen Hinweis auf günstigere Werkstätten die Stundenverrechnungssätze kürzen ?
Hervorzuheben sind zunächst Urteile vom LG Trier (1 S 112/05, Urteil vom 20. September 2005), LG Bochum (5 S 79/05, Urteil vom 09. September 2005) und LG Aachen (7 S 393/00, Urteil vom 18. Juli 2001), die dem Geschädigten die fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zusprechen.
Das Landgericht Berlin-Mitte (58 S 75/06, Urteil vom 21. Juni 2006) erachtete bei der Kürzung der Stundenverrechnungssätze den Hinweis eines Versicherers auf eine vom Geschädigten drei Kilometer weit entfernte freie Fachwerkstatt als ausreichend, da es sich bei dem Betrieb um einen KfZ-Meisterbetrieb handelt, der eine dreijährige Garantie auf alle durchgeführten Arbeiten gewährt.
„Denn der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich auf diese verweisen lassen (BGHZ 155, 1ff.) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei einer Entfernung von ca. 3 Kilometern zwischen dem Wohnsitz des Klägers und der konkret benannten Fachwerkstatt ist diese ohne weiteres dem Kläger zugänglich, Ihre Stundenverrechnungssätze sind günstiger. Die Höhe der Differenz der geltend gemachten Reparaturkosten ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch die Gleichwertigkeit ist gegeben. Bei der hier erforderlichen Instandsetzung einer Fachwerkstatt ist die Firma als Fachwerkstatt, auch wenn sie nicht markengebunden ist, zu solchen Arbeiten gleichermaßen wie eine Mercedes-Werkstatt in der Lage. Dies kann das Gericht ohne weiteres beurteilen. ...“ Die erkennende Kammer führt in einem weiteren Urteil vom 09. März 2006 (58 S 299/05) aus, dass bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten grundsätzlich nach den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt berechnet werden dürfen. Wenn der Geschädigte jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Reparaturmöglichkeit hätte, müsse er sich auf diese verweisen lassen. Offen lässt das Gericht, ob auch Alter und Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs Auswirkungen auf die Erstattungsfähigkeit der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt haben können (so ein Hinweis des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgericht Berlin-Mitte vom 04. November 2005, 101 C 3217/05).. Im eben genannten Urteil des Amtsgerichtes stellt der erkennende Richter fest: „... dass die Rechtsprechung des BGH nicht auf sämliche Fahrzeuge gleichgültig welchen Alters und mit welcher Laufleistung anzuwenden ist. Es ist, um ein Extrembeispiel aus der amtsgerichtlichen Praxis zu nennen, für die Reparatur eines weitgehend verbrauchten Fahrzeuges mit einem Alter von mehr als zehn Jahren die extrem hohen Stundenverrechnungssätze der Mercedes-Benz Niederlassung Salzufer zuzuerkennen. Dies wäre nicht nur eine Durchbrechung des im Schadensrecht geltenden Grundsatzes, dass ein Geschädigter nicht an dem Schaden verdienen dürfe, sondern auch in hohem Maße weltfremd. Es dürfte praktisch keinen Geschädigten geben, der sein Fahrzeug tatsächlich zu den „Luxuspreisen“ der genannten Niederlassung oder vergleichbarer markenbebundenen Werkstätten reparieren lassen würde. ...“ Hierauf nimmt das Urteil vom 20. Januar 2006 (109 C 3143/05) Bezug, das die Klage auf Erstattung der markengebundenen Fachwerkstattlöhne aufgrund des Alters und der Laufleistung des Fahrzeuges, einem Renault Espace im 11. Zulassungsjahr mit 167.000 km, abwies. Im Urteil vom 20. Februar 2006 (3 C 3397/05) hingegen wurden dem Geschädigten die Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Auch die Benennung von zwei Betrieben, deren Stundenverrechnungssätze der Versicherer bei der Abrechnung zugrunde legte, rechtfertige die vorgenommenen Kürzungen nicht, da sich der Geschädigte auch im Fall einer tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht auf diese Möglichkeit verweisen lassen müsse. Nur eine markengebundene Fachwerkstatt mit günstigeren Stundensätzen wäre eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Dieser Grundgedanke findet sich auch im Urteil des BGH wieder. „Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll“ (BGH a.a.O. m.w.N.). Auch im Urteil vom 03. April 2006 (113 C 3254/05) finden sich interessante Ansätze. Hiernach kann der Versicherer durch Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer ganz konkreten Reparaturwerkstatt keine Kürzungen vornehmen. Im Rahmen fiktiver Abrechnung „stehen dem Geschädigten aber „nach wie vor auch unter Berücksichtigung des „Porsche-Urteils“ die ortsüblichen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze zu“. Es möge unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht des Geschädigten vielleicht zulässig sein, dem Geschädigten die Preise einer Auswahl von Werkstätten entgegen zu halten. Dem Geschädigten jedoch nur die Preise einer Fachwerkstatt entgegen zu halten widerspreche jedoch dem Grundanliegen des BGH, in jedem Fall eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen. Die Entscheidung zur Zulassung der Berufung ist lesenswert: „Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Da der Bundesgerichtshof in seinem Porsche-Urteil sehr deutlich auf die individuelle Betrachtungsnotwendigkeit hinweist, ist immer eine Einzelfallentscheidung notwendig. Wo aber eine Einzelfallentscheidung notwendig ist, nutzen Grundsatzentscheidungen nichts, zumal das Gericht sich mit dieser Entscheidung auch an die in dem Porsche-Urteil aufgestellten Grundsätze gehalten hat. Im Übrigen ist nach dem derzeitigen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts, wonach vier verschiedene Kammern mit Berufungen in Verkehrssachen befasst sind, und der Gepflogenheit einige dieser Kammern, Berufungen in der Regel als Einzelrichtersachen zu behandeln, eine Grundsatzentscheidung des Landgerichts ohnedies nicht zu erwarten, denn wieso sollte die Berufungsentscheidung einer Einzelrichterin in diesem Falle irgendwelche grundsätzliche Bedeutung haben für die Berufungsentscheidung der übrigen 12 oder 13 Berufungsrichter oder gar grundsätzliche Wirkung für die zahlreichen Abteilungen des Amtsgericht Mitte, für deren Berufungen nicht die ZK 59 zuständig ist ?“ Am 13.07.2006 (113 C 3091/06) urteilt derselbe Richter, dass es einer besonderen Bindung des Geschädigten an eine Fachwerkstatt bedarf. „Ohne dass dazu etwas vorgetragen wird – und hier ist trotz Hinweis des Gerichts nichts vorgetragen – kann ein Geschädigter nach wie vor nur die ortsüblichen Durchschnittspreise verlangen. Nach diesen Preisen – die gerichtsbekannt sind – ist aber abgerechnet.“ Fazit: Die Berliner Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Dies hat Auswirkungen auf die Schadenspraxis der örtlichen Versicherer, die zunehmend auch bei Schäden neuerer Fahrzeuge der Oberklasse nur die Stundensätze der freien Fachwerkstätten in Ansatz bringen. Nach den Obiter Dicta im „Porsche-Urteil“ des BGH ist eine weitere höchstrichterliche Entscheidung mit Spannung zu erwarten.
Obiter Dicta (lat. nebenbei Gesagtes) sind in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansichten, die die gefällte Entscheidung nicht tragen und nur geäußert wurden, weil sich die Gelegenheit dazu anbot. (Anmerkung Leipold, siehe Artikel Wikipedia) |
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