OVG Hamburg: generelles Verbot der Eigenwerbung an Taxen rechtswidrig
Das generelle Verbot einer nach außen wirkenden Eigenwerbung an Taxen und Mietwagen (§ 26 Abs. 3 BOKraft) greift nach Auffassung des OVG in unzulässiger Weise in die Freiheit der Berufsausübung ein und verstößt damit gegen höherrangiges Recht. Durch diverse rechtliche und tatsächliche Änderungen seien die Gründe, die zur Rechtfertigung des Werbeverbots an Taxen ursprünglich angeführt worden sind, entfallen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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